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1) alle Militärpersonen des deurschen Reichöherres, sowohl des fhreitbaren, als
des nicht streitbaren Standes;
2 alle dem deutschen Reichsheere während dessen Berwendung im Reichsdienste
sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen;
65) die Kriegögefangenen.
S. 2.
Der Dicciplinar-Bestrafung unterliegen:
1) Zuwiderhandlungen gegen die militrische Zucht und Ordnung und Uebertre-
tungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen
der Disciplinar-Strafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben;
2) die Uebertretungen militär-pelizeilicher Anerdnungen;
3) milikärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im
Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehor-
sams gegen Vorgesezte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbieung ge-
geu Vorgesebte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel.
Iweiter Abschnitt.
Vonder Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streit-
baren Standes.
F. 3.
I. Diseiplinar-Strafen.
Ale Diociplinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes
(des Soldatenstondes) nur folgende Strafen zulässig:
A. Für Of#ustere:
1) Verweis,
r) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, — einfacher Verweis;
5) vor versammeltem Offizierkorps — förmlicher Verweis;
0) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweisz
3) Zimmerarrest — gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute
und Ritemeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht
und zwanzig Tagen — während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der
Arrestat den Degen (Sabel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum
Dienste nicht herangezogen werden darf.