Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

is- 1849. 
B. Für Un terossiziere und biein Nange ihnen aeichnehenden Personen, so wie 
fzae Vice-Untkeroffigzier 
1) Die Auferlegung *nvßtß ihrer Stellung ——]s Dienstverrichtun- 
gen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung; 
2) Verweis vor versammelten Offizierenund Unteroffizieren der Kompagnie, 
Schwadron oder Batterie; 
3) Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest is zu acht und zwanzig Tagen, 
wobei der Dienst von ihnen vetschen wird; 
4) einsamer Arrest ih 
) Arrest ersten Grades — gelinder Areest — ohne Schärfung bio zu acht und 
zwanzig Tagen; 
b) Arrest zweiten Grades — mittler Arrest — bis zu vierzehn Tagen, wobei 
dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Brant- 
wein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brod gereicht und blos 
je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein 
die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird. 
Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen 
als die Offiziere belegt werden dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleibenha- 
ben. Im Uobrigen sind die unteroffhiere überall in Bezug auf Disciplinar-Stea- 
sen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann 
nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden. 
98 GMy: 
C. Für Gefreite und Soldaten, und dieihnen hleichstehenden Militär-Personen. 
1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit ange- 
messener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stu- 
bendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungelam.· 
mern, auf den Schießständen und dergleichen; 
2) Bewirthschaftung der Löhnung durch einen Vorgesetzten: ; 
3) Verweis vor versammelter Kompagnie, Schwadron oder Batterie; 
4) Arreststrafen, und zwar: 
u) Kasernen, Stuben= oder Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten 
und zweiten Grades, ebenso wie für Unteroffiziere (B. 8, 4.); 
b) Arrest dritten Grades — strenger Arrest — bis zu sieben Tagen, welcher 
in einem völlig dunkeln Gefängniß, eben so wie der Arrest zweiten Grades, 
vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur jeam vierten Tage warme Speise
	        
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