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verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter
Aufsicht auf zwei Stunden erlaubt 70
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Gestattet der Gesundheitszustand v668 # Bestrafenden die Anwendung des Ar-
restes dritten Grades nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser
aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, Arrestersten Grades, — in beiden Fäl-
len mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer — ein
Die drei Grade des einsamen Arrestes (. 3. B. C.) stehen in selgenom Ver-
hältniß:
1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tagen einsamen Ar-
restes zweiten Grades, gleich 4 Tagen rufan Arrestes ersten Grades.
Ist auf dem Morsche, im Lager errt sonst außerhalb der Garnison, den
oͤrtlichen Umstaͤnden nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so soll an dessen
Stelle Arrest an der Stabs= oder Brandwache mit Beschränkung der gewohnten
Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein cintreten, verbunden
n) beim Arrest zweiten Grades mit Heranziehen zu beschwerlichen Dienstverrich-
tungen, oder, bei Soldaten, mit taglich zweistuͤndigem Befestigen an eine
Wand, einen Baum oder eine Kanone
b) beim Atres dritten Grades aber mit tiglich hrestndigem Befestigen wie zun,
unter Gewährung einstündiger Ruhe nach 11 Stunde
Das Befestigen des Arrestaten geschieht — auf eine der Gesundheit desselben
nicht nachtheilige Weise und nicht vor den Augen des Publikumo — in aufrechter
Stellung, den Rücken nach der Wand 2c. gekehrt, dergestalt, daß er sich weder
seten noch niederlegen kann; auch darf dasselbe während des Marsches nur an Ru-
hetagen stattfinden.
II. Zuständigkeit der 2
Nilitärbefehlehaber zur Verhängung von Diseiplinar-Strafen.
1. Inm 1117 wnrn
Die Disciplinar- Strafgewalt P7. en Offizieren zu, denen der Befehl über
eine oder mehrere Truppenabtheilungen, oder über ein abgesondertes Kommando,
odet über eine Militärbehorde, oder eine militarische Anstalt, mit Verantwortlich-
keie für die Disciplin übertragen ist und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses
Dienstbereichs.
duirfil. Schw. Nudolstäti. Otsehsamnil. XI. 24