Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

184 18 49. 
. 7. 
Alle anderen Ofsiziere (G. 6.) und die Unteroffiziere haben keine Disciplinar= 
Strafgewalt. EV ist jedoch jeder Höhere im Range so, wie der mit Strafgewalt 
versehene Befehlshaber, berechtigt, den nach dem Grade oder bei gleichem Grade 
nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Milicärpersonen des streitbaren Standes 
Zurechtweisungen und Rügen zu ertheilen; sie auch nöthigenfalls vorläufig zu ver- 
haften oder ihre Verhaftung zu bewirken. 
Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten mit Diecipli- 
nar-Strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
5. 8. 
Die Disciplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funk- 
tion geknüpfe und geht von selbst während der Stellvertretung auf den Stellver- 
treter im Kommando über. 
K. 9. 
Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
a) gegen Unteroffiziere und Soldaten seines Dienstbereichs die für dieselben nach 
S. 3. B. 1, 2 und C. 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar= Strafen, und 
b) gegen vie ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu ver- 
hängen. . 
2. Insbesondere: 
A. des Besehlshabers einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie. 
10. 
Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie und die mit 
gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber duͤrfen: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig 
Stunden; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und 
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen; 
3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unterofsiziere (F. 8. B. 1. b.) und die 
Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen be- 
strafen.
	        
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