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grad, diejenige des Befehlöhabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der
gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgeseczten sich befindet und
nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden
Befehlöhabers tritt.
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhält,
nisses von dem ihn entsendenden Befehlohaber, insofern nach dessen Ermessen die Um-
stände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbefugniß in maßigen Grenzen übertra-
gen werden.
k. der dem R tebesehlohab setzt höheren Besehlohaber, der
Gonverneure und Kommandanten in destungen und ossenen Orten.
S. 11.
Die dem Besehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber
konnen Disciplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestra-
fung geeignete Handlung:
a) unter t ihren u, odet
b) von M 7°88 ½ pr th *yFO:. 2—. stb 221 1. g g
oder
c) ihnen zur Entscheibung oder zur Bestimmung der Straken gemeldet, oder
4) von dem niederen Befehlshaber ohne gegruͤndete Ursache unbestraft gelassen ist.
Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmun-
gen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte
W3 Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete
Handlung
1) 7 Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrach-
ten, oder
" 2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi-
gungsmittel bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mie Disciplinar-
Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
. §.1a.
Meinele15genanntenhöherenBefchlshaber,Gouvernementsde
manvantmsmd,wennsievanachovecnach§.17indenFqllIommm,Disciplis