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nar-Strafen zu verhaͤngen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militaͤrpersonen
innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen befugt, wie der Befehls-
haber eines Regiments (§. 9, 12).
F. wenn zur Diseiplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärper=
sonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden.
g. 17.
Wenn außer den Fällen des s. 15 vonmmehreren der Disciplinar-Strafgewalt
verschiedener Befehlohaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine,
zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Be-
stimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem naͤchsten gemeinschaftlichen Be-
fehlohaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Gouverneur
oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem
dltesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu.
G. Bei kombinirten Truppenkörpern.
S. 18.
Nach den Bestimmungen der #. 6 — Iyregelt sich der Umfang der Dicci-
plinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppen-
Abtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reicho zum gemeinsamen
Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden.
I. gegen Militärpersonen vom Stande der Beurlaubten.
8. 10.
In wie weit die in den &K. 6 — 17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht bei
den Fahnen befindlichen Militärpersonen anzuwenden sind, bleibt vorläufig den
Bestimmungen der Eindelstaaten überlassen.
III. Meldungen über zu Disciplinar-Strafen.
K. 2
Hinsichtlich der von den niederen Eeizue uber Verhängung von Dis-
ciplinar-Strafen den höheren Befehlhabern zu erstattenden Meldungen behält es
bei den darüber in den Militärgesetzen und Dienstvorschriften der Einzelstaaten ent-
baltenen Bestimmungen sein Bewenden.