Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

188 1849. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Disciplinar-Bestrafung der Militär-Beamteh und aller 
anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militär= 
Personen. 
G. 21. 
Gegen Milikärbeamte und alle andere nicht zum streitbaren Stande gehörende 
Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar= 
Strafen verhängt werden, wie gegen Militärpersonen des streitbaren Standes. 
Tuch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher 
üblich waren. 
5. 22. 
Zur Disciplinar-Bestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militär-Befehls- 
haber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt. 
Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als 
auch unter einem Verwaltungs-Vorgeseten (oder einer Verwaltungs-Behörde), 
so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirk.- 
samkeit bilden, aucschließlich der Disciplinar- Bestrafung der Verwaltungs-Vor- 
gesetzten (oder der Verwaltungs-Behörve) unterworfen. 
Alle andern zur Disciplinar-Bestcafung geeigneten Handlungen solcher Mi- 
litdrpersonen gehören — wofern die ihnen ertheilten, zunachst hierbei maßgeben- 
den Dienst-Vorschriften es nicht andero bestimmen — zur Zuständigkeit des ihnen 
vorgesezten Befehlshaberé. 
« Vlerter Abschnitt. 
Von der Disciplinar-Bestrafung der im §. 1 unter No. 2. und 3. 
erwähnten Personen. 
S. 23. 
Auf die im §. 1 unter No. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum 
streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser 
Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung. 
Geheren sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Discipli- 
nar-Bestrafung die Vorschriften deb F. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stel- 
lung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.