Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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Dieselbe ist nicht an die Charge, sondern an die Function geknüpft und geht 
während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über. 
F. 5. 
Die Kompetenz der einem kommandirenden Offizier (#. 4) vorgesetzten höhern 
Befehlohaber zur Dicciplinarbestrafung tritt ein, wenn die dazu geeignete strafbare 
andlung 
n) unter ihren Augen begangen, oder 
b) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
) von dem Kommandirenden unbestraft gelassen ist. 
Wenn die höheren Befehlshaber hiernach in den Fall kommen, Disciplinar- 
strafen zu verfügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Art, als der Dauer 
der Strafen die Vorschriften des §. 3 maßgebend. 
S. 6. 
Diein den 55.4 und ö nicht genannten Offiziere, die Schiffefähndriche, die Deck- 
offiziere, die See-Junker und die Unteroffiziere baben zwar keine Disciplinargewalt, 
sie sind aber ebenso berechtigt wie verpflichtet, die nach dem Grade oder bei gleichem 
Grade nach dem Dienstalter unter ihnen stehenden Personen zu verhaften, oder rine 
Verhaftung zu bewirken, wenn zur Erhaltung der Dicciplin solches erforderlich ist. 
Eine solche Verhaftung muß von ihnen sofort dem nachsten mit Disciplinar- 
gewalt versehenen Vorgesehten des Verhafteten gemeldet werden. 
. 7. 
In außerordentlichen Fällen, insbesondere wenn das Schiffoder Fahrzeugsich 
in See befindet, imgleichen bei der Weigerung, den zur Beseitigung dringender 
Gefahr ertheilten Dienstbefehlen pünktlich Folge zu leisten, oder pflichtwidrige 
Handlungen zu unterlassen, stehen jedem Offizier und Deckoffizier, unter strenger 
Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, ebenso wie jedem kommandiren- 
den Offizier und höhern Befehlshaber, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den 
nöthigen Gehorsam zu verschaffen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Offizier, ohne 
Rcksicht auf Rang und Grad, und jeder Deckoffizier zum Zweck der Abwehr eines 
thätlichen Angriffe des Untergebenen, im Fall der Gußersten Bedrängniß.
	        
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