Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

200 1 8.49. 
Tit. VI. 
Führung der Strafregister. 
F. 18. 
Ueber die Disciplinarbestrafungen wird auf jedem Schiff und Fahrzeuge ein 
Strafregister geführt,, für dessen Richtigkeit der kommandirende Offhier? verant- 
wortlich ist. 
Tit. VII. 
Beschwerdeführung über Dissciplinarbestrafung. 
F. 19. 
Besch über Di bestrafung dürf- beidem unmittelbaren Vor- 
gesetzten debjenigen kommandtrenden Offi hiers, welcher die Strafe verfuͤgt hat, im 
Dienstwege und blos von dem Bestraften selbst angebracht werden. 
Tit. VIII. 
Aufsichtoführung über die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt. 
# . 20. 
Die gerechte und zweckmäßige Anwendung der Disciplinarstrafgewalt auf den 
einzelnen Schiffen und Fahrzeugen haben die höheren Befehlshaber, namentlich vurch 
sorgfältige Prüfung der Strafliste, genau zu überwachen. 
S. 21. 
Finden die höheren Befehlshaber, daß ein ihnen untergebener kommandlren- 
der Offizier bei der Disciplinarbestrafung ungeseblich verfahren ist,, so sind sie ver- 
pflichtet, die Ueberschreitungen der Disciplinarstrafgewalt, nach Maßgabe der 
Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung 
und Bestrafung zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.