Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

210 1849. 
bei micht fabrikartigem Gewerbbetriebe als Mittel zur Erzielung eines solchen Ge- 
werbegegenstandes verwenden, wie §. 4. naͤher bestimmt ist. 
Die uͤbrigen Holzabgaben an Fabriken und zum Handel erfolgen mit moͤg- 
lichster Beruͤcksichtigung solcher Fabrikgeschaͤfte, welche vielen Staatsangehoͤrigen 
Nahrung verschaffen, unter Zugrundelegung des Commerzialholzpreises, der ent- 
weder durch Taxe oder Auction bestimmt wird. 
g. 3. 
Beim Verkauf aller Commerzialhölzer werden Fremde zugelassen, sobald 
und so lange hiesigen Staatsangehörigen im betreffenden Auslande gleiche * 
zugestanden sind. 
é" * 
Jede Gemeinde, deren Mitglieder das benöthigte Brennholz, wohin auch 
das zu Betreibung bürgerlicher Gewerbe disponible Feuerholz zu rechnen ist, 
ganz oder theilweise aus den Staatoforsten gegen Bezahlung nach der ermahigten 
Taxe beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen Hölzer auf eigene Rechnung 
zu nehmen, um damit Holzmagazine zu errichten, aus welchen jeder Holzbedürftige 
zu jeder Zeit und auf Verlangen bis zu # Klafter Holz zu eigenem Bedarf ge- 
gen baare Zehlunt) ehalten kann. Jie betreffende Gemeinde bat den Verbrauch 
der Hölzer möglichst zu überwachen. 
Kohlhölzer werden nicht nach dem toenscten hepceise abgegeben, sondern 
unterliegen der auf technisches Gutachten gestützten . 
Wo Gründe für die Unmöglichkeit der Erricung- von Holzmagazinen vor- 
liegen, kann diese erlassen werden und es steht auf den desfallsigen Antrag der 
untern Verwaltungsbehörde der bezüglichen Oberbehörde die Entscheidung hier- 
über zu. 
Fof, ist solchenfalls die betreffende Gemeinde gehalten, das für sie be- 
stimmte Holzauantum auf dem Schlage oder sonst unter solidarischer Haftverbind- 
lichkeit zu übernehmen und die Vertheilung unter die Gemeindeglieder selbst zu 
besorgen. 
Nur solchen Gemeinden, welche ein Holzmagazin errichten oder wenigstens 
solidarische Haftverbindlichkeit beim Erlaß der Magazinirung übernehmen, wird 
ein halbjdhriger Credit von . Zei der Abpostung an zugestanden und das Holz 
nach der ermähigten Taxe abgelassen. 
Nach Ablauf des banbsähtig Credits werden die Reste der Gemeinden bel-
	        
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