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lohn, jedoch nicht der Rückerlohn, beim gesetzten Preise mit eingerechnetz bei Stäm-
men, Stangen, Riegelhölzern, Mählwellen, Blochen und anderen Nutzhohzstücken,
Flechtreißig, Zinselholz, Reifstäben und Besenreißig aber hat der Holzempfünger
den Macher= und Rückerlohn zu tragen.
Bei den nach Spannen im Stehen abzugebenden Stämmen besorgt die Faͤl-
lung der angewiesenen Holzer der selbst.
8. 1
Die ermaͤßigte Taxe gilt bis auf Jens Meronung und tritt mit dem 1. Jan.
1850 in Kraft.
3 Sleichstelung der Preise si * s -“ in 1 Abtheilungen getheilt, von
denen d
I. im Leutenberger und Buchaer Forst
II. den Rudolstädter, Quittelödörfer, Paulinzeller, Singer, Griesheimer und
Oesterröder Forst,
MI. den Dittersdorfer, Sitzendorfer und Unterweißbacher Forst, und die
IV. den Katzhütter, Scheibaer, Neuhsuser, Lindiger und Cursdorfer Forst in
begre
uIch berr it. noch ein Tarif sche die Flaßscheizebei üt.
Verzeichniß
der Preise der Brenn-, Bau= und Werkhölzer für Staatsangehörige zum eigenen
Bedarf und zum Betrieb bürgerlichen Gewerbes.
I. Abtbeillung.
A. Stämme.
1. harte.
iui Schldgen ausgehaltene ganze Stämme.
— Fl. 11 — für 1 Cubikfoß.
b. F— Abgabe von einzelnen dürren und Bruchstämmen.
1 Fl. 21 Tr. für 1 Süc | Spanne
2 - 16 2 2 1
3 . 10 l. 1 " ½ ¾v
5. 15 * 1 * 2 "„
6. 56 . 1 "25 und
10 8 : 1 . 3 2