Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

ese 1849. 
g. 8. 
Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschoͤpfende Ein- 
lassung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich saͤmmtliche Einreden, deren 
der Verklagte sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, in Hinsicht deren 
die Bestimmungen im F. 2. gleichfalls Anwendung finden. — Fernere auf That- 
sachen beruhende Einreden, welche in der Klagebeantwortung nicht vorgebracht 
sind, können nicht weiter geltend gemacht werden. Thatsachen, denen in der 
Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für zugestanden 
und Urkunden, über welche keine Erkl4rung abgegeben ist, werden für anerkannt 
erachtet. » 
§.9. 
BondecBekpflichtungzukvollstdndigenBeantwortungvekKlagebefkeit 
nukdieEinredc,daßdieSachcnichtzurCompekmzdeoSchiedsgerichtogkhdkr. 
— Vermeint der Verklagte, diese Einrede entgegenstellen zu können, so kann er 
darauf antragen, daß zunächst über dieselbe verhandelt und erkannt werde; findet 
aber das Gericht diesen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es eine anderweite 
Frift, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu beantworten hat. G. ö.) 
6. 10. 
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich darüber 
zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte 
wünschen oder nicht; dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Parteien darauf 
anträgt. 
D 11. 
Ist auf mündliche Schlußverhandlung angetragen worden, so können nach 
Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen die Par- 
teien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen denjenigen 
Fallen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage Thatsachen, die 
in der Klage nicht vorgekommen, angeführt oder Einreden angebracht worden sind; 
die Frist zur Einreichung dieser Schriften, die gleichfalls nach Vorschrift des §. 1. 
abgefaßt sein müssen, ist vom Gerichte nach Maßgabe des F. 5. zu bestimmen. — 
Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf die Klagebeantwortung und die 
Duplik eine vollständige Auslassung auf die Replik enthalten. Thatsachen und 
Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärt, werden für zugestanden und 
anerkannt angesehen.
	        
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