ese 1849.
g. 8.
Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschoͤpfende Ein-
lassung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich saͤmmtliche Einreden, deren
der Verklagte sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, in Hinsicht deren
die Bestimmungen im F. 2. gleichfalls Anwendung finden. — Fernere auf That-
sachen beruhende Einreden, welche in der Klagebeantwortung nicht vorgebracht
sind, können nicht weiter geltend gemacht werden. Thatsachen, denen in der
Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für zugestanden
und Urkunden, über welche keine Erkl4rung abgegeben ist, werden für anerkannt
erachtet. »
§.9.
BondecBekpflichtungzukvollstdndigenBeantwortungvekKlagebefkeit
nukdieEinredc,daßdieSachcnichtzurCompekmzdeoSchiedsgerichtogkhdkr.
— Vermeint der Verklagte, diese Einrede entgegenstellen zu können, so kann er
darauf antragen, daß zunächst über dieselbe verhandelt und erkannt werde; findet
aber das Gericht diesen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es eine anderweite
Frift, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu beantworten hat. G. ö.)
6. 10.
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich darüber
zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte
wünschen oder nicht; dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Parteien darauf
anträgt.
D 11.
Ist auf mündliche Schlußverhandlung angetragen worden, so können nach
Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen die Par-
teien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen denjenigen
Fallen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage Thatsachen, die
in der Klage nicht vorgekommen, angeführt oder Einreden angebracht worden sind;
die Frist zur Einreichung dieser Schriften, die gleichfalls nach Vorschrift des §. 1.
abgefaßt sein müssen, ist vom Gerichte nach Maßgabe des F. 5. zu bestimmen. —
Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf die Klagebeantwortung und die
Duplik eine vollständige Auslassung auf die Replik enthalten. Thatsachen und
Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärt, werden für zugestanden und
anerkannt angesehen.