Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 233 
S. 12. 
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegenpartei 
beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklagten zugleich 
mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich mit der 
Haupesache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der Hauptsache auf den 
Antrag des Editions-Suchers, nach Ermessen des Gerichts, bisz nach Erledigung 
des Editions-Punktes auösgesetzt werden. 
*ie 
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche Ver- 
handlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der dazu 
anberaumten Sibung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustel- 
lenden Erlaß vorzuladen. — Zu dieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutritt 
offen, wenn nicht das Gericht eine Ausnahme hiervon aus Gründen des öffenclichen 
Interesses eintreten zu lassen für nothwendig erachtet. 
S. 11. 
Bei dieser Verhandlung dürfen für die Parteien nur solche Personen auftreten, 
welche zur Abfassung der Prozeß-Schriften befugt sind (§s. 1, 5 und 11). 
—– S. 15. 
Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von Sei- 
ten der Parteien Niemand, welcher darin aufzutreten nach &. 11 befugt ist, so wird 
angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen. 
. §.16. 
Erscheint nur von Seiten einer der Parteien ein zum Auftreten Befugter nicht, 
oder läßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der andern Partei 
frei, darauf anzutragen, entweder, daß die Sache auf sich beruhen bleibe, oder die 
Contumazial-Verhandlung eintrete. 
5. 17. 
Bel der Contumazial-Verhandlung werden alle streitige, von dem Nichter- 
schienenen angefährte, mit Beweismitteln nicht unterstützte Thatsachen für nicht 
angeführt, sowie alle von dem Nichterschienenen noch vorzulegenden Urkunden für 
uccht beigebracht angesehen, alle vom Gegentheile angeführte Thaksachen aber, de- 
nen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, ingleichen 
die von dem Gegentheile beigebrachten Urkunden für anerkanne rrachtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.