1849. 233
S. 12.
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegenpartei
beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklagten zugleich
mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich mit der
Haupesache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der Hauptsache auf den
Antrag des Editions-Suchers, nach Ermessen des Gerichts, bisz nach Erledigung
des Editions-Punktes auösgesetzt werden.
*ie
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche Ver-
handlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der dazu
anberaumten Sibung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustel-
lenden Erlaß vorzuladen. — Zu dieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutritt
offen, wenn nicht das Gericht eine Ausnahme hiervon aus Gründen des öffenclichen
Interesses eintreten zu lassen für nothwendig erachtet.
S. 11.
Bei dieser Verhandlung dürfen für die Parteien nur solche Personen auftreten,
welche zur Abfassung der Prozeß-Schriften befugt sind (§s. 1, 5 und 11).
—– S. 15.
Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von Sei-
ten der Parteien Niemand, welcher darin aufzutreten nach &. 11 befugt ist, so wird
angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen.
. §.16.
Erscheint nur von Seiten einer der Parteien ein zum Auftreten Befugter nicht,
oder läßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der andern Partei
frei, darauf anzutragen, entweder, daß die Sache auf sich beruhen bleibe, oder die
Contumazial-Verhandlung eintrete.
5. 17.
Bel der Contumazial-Verhandlung werden alle streitige, von dem Nichter-
schienenen angefährte, mit Beweismitteln nicht unterstützte Thatsachen für nicht
angeführt, sowie alle von dem Nichterschienenen noch vorzulegenden Urkunden für
uccht beigebracht angesehen, alle vom Gegentheile angeführte Thaksachen aber, de-
nen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, ingleichen
die von dem Gegentheile beigebrachten Urkunden für anerkanne rrachtet.