Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestatten; wer vies. Zrist ver- 
säumt, von dem wird angenommen, daß er nichts weiter anzuführen ha 
Die Ausferkigungen der Erkenntnisse werden den Parteien Statt ½. Püölica- 
tion nach Vorschrift des §. 26 zugestellt. 
S. 28. 
Die in vorstehenden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile treten ein, 
ohne daß es dieserhalb einer vorgängigen Bekonntmachung an die betheiligte Partei 
oder demnächst eines besondern Antrages der Gegenpartei bedarf. 
g. 29. 
Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Schriften, von denen der Gegenpar. 
tei Mittheilung gemacht werden muß, in der dazu erforderlichen Anzahl von Exem- 
plaren einzureichen. 
Gegen Erkenntnisse des Shhidshst findet, außer dem Falle des §. 7, ein 
Rechtsmittel und namentlich auch die Restitution wegen neu aufgefundener urkun- 
den nicht Statt; dagegen bleibt den Parteien unbenommen, die Anstellung der 
Nichtigkeitsklage in den im §. 2, Nr. 1, 4 und 5, Tit. 16, Th. I. der allgemei- 
nen Gerichtsordnung für die Käniglich Praußischen Staaten bezeichneten Fällen: 
a. einer auf Grund einer falschen Urkunde oder eines falschen Zeugnisses erfolgten 
Entscheidung; 
b. eines Mangels der vorschriftsmäßigen Vertretung der unter Vormundschaft 
oder Curatel stehenden Personen un 
c. der mangelnden oder falschen Vollmaß desjenigen, welcher für eine Partei 
als deren Bevollmaächtigter aufgetreten ist. 
Diese Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; die Erecution 
de5 angefochtenen Erkenntnisses wird aber durch dieselbe nicht aufgehoben. 
, §.-n. 
In Ergaͤnzung der gegenwaͤrtigen Bestimmungen sollen die in den Koͤniglich 
Preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Prozeß= Gesetze zur Anwendung 
kommen. 
K. 32. 
In den vor dem Schiedsgerichte verhandelten Sachen werden keine Stempel- 
und keinerlei Art von Gerichts-Gebühren erhoben; hinsichtlich der baaren Auslagen 
und sonstigen Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften G. 31).
	        
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