Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

22 1849. 
t. 8. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, so 
wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklaͤrung werden nach den Ge- 
setzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklaͤrung erfolgt ist. 
Entsprechen jedoch die im Auolande geschehenen Wechselerklaͤrungen den An- 
forderungen des inlaͤndischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen 
Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der spater 
im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. 
Ebenso haben Wechselerkldrungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen 
Inldnder im AusSlande verpflichtet, Wechselkrafc, wem sie auch nur den Anforde- 
rungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen. 
Art. 36. 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem auslandischen Platze zur Aus- 
übung oder Erhaltung des Wechselrechto vorzunehmenden Handlungen entscheidet 
da# dort geltende Recht. 
XVI. Protest. 
Art. 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenom- 
men werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht. 
Art. 88. 
Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Cople und aller darauf befind- 
lichen Indossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der 
Protest erhoben wird; 
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Ant- 
wort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen 
gewesen seyz 
#) die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an 
welchem die -ufforderung (No. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht 
worden istz 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwahnung, von 
wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird)
	        
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