Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

es 18 49. 
Art. 3. 
g. B. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer 
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. 
Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhastung oder innerhalb der nächsten vier 
und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehoͤrde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im 
Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behoͤrde uͤber- 
geben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden 
Caution oder Buͤrgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzei- 
gen eineo schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist 
der Schuldige und néthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und 
Entschadigung verpflichtek. 
Die für das Heer-und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestim 
mungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
#. 9. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegörecht sie vorschreibt, oder das 
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der 
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
S. 10. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zu- 
gestellt werden soll, 
2) Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetlich berechtigten 
Beamten, 
3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz nabmoweise bestimm- 
ten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet 
2# Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen 
erfolgen.
	        
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