Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 41 
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befaͤhigung der 
betreffenden Staatobehörde nachgewiesen hat. 
Der hdusliche Unterricht anterliegt keiner Beschränkung. 
25. - 
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall 
genügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volkoschulen vorgeschrieben ist. 
. §.26. 
Die oͤffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus 
der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volköschulen an. 
K& 27. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein 
Schulgeld bezahlt. 
Unbemittesten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht 
gewährt werden. 
8. 2 
Es steht einem Jeden frei, seinen Uem zu wühlen und sich für denselben aus- 
zubilden, wie und wo er will. 
Art. 7. 
g. 20. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versam- 
meln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es ni 
Volkoversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für 
die öffentliche Ordnung und * bet werden. 
Die Deutschen haben das Recht, Sene: zu bilden. Dieses Recht foll durch 
keine vorbeugende Maßregel beschränkt kden 
# 3 
Die in den §F. 29 und 30 enthaltenen Po fi nden auf das Heer und 
die Kriegoflotte Anwendung, insoweit die schrif 
entgegenstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.