Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

24 1849. 
Vergehen, so wie der Militär= Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der 
Bestimmungen für den Kriegsstand. 
* ½ 
Kein Richter darf, außer durch Wan und Recht, von seinem Amts entfernt, 
oder an Rang und Gehalt beeintraͤchtigt werden. 
Suspension darf nicht ohne gerithrlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richter darf wider seinen Willen: außer durch gerichtlichen Beschluß in 
den durch das Gesetz bestimmten Fadllen und Formen, zu einer andern Stelle ver- 
sebt oder in Ruhestand gesetzt werden. 
K. 45. 
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. # 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das 
Gesetz. 
46. 
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. 
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen poli- 
tischen Vergehen urtheilen. 
. 
Die bürgerliche Rechtopflege soll in 6# achen besenderer Berufserfahrung durch 
sachkundige, von den Berufögenossen fcei gewählte Richter geübt oder mitgeübt 
werden. 
S. 48. 
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhän= 
gig sein 
üeber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtöbehörden in 
den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. 
40. 
Die Verwaltungorechtspflege hört auf; über alle Rechtsverleungen entschei- 
den die Gerichte. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. 
. 50. 
Rechtskraͤftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich 
wirksam und vollziehbar. 
Ein Rcichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
	        
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