1849. 35
II. Einkührunge-Gese.
Die Grundrechte des deutschen Volks werden im ganzen Umfange des deutschen
Reichs unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit eingeführt:
Art. 1.
Mit diesem Reichögesetze treten in Kraft die Bestimmungen:
1) der Paragraphen eino und zwei,
2) des Paragraphen drei, jedoch in Bezkehung auf Aufenehalt, Wohnsitz und
Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Auosicht gestellten Reichsgesetze,
3) der Paragraphen vier, fünf und sechs,
4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3. und 8. dieses Gesetzes
enthaltenen Beschränkungen,
5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer= und See-
wesen betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf Art. 3. dieses Gesezes,
6) deo Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3. und v. enthal-
tenen Bestimmungen,
7) der Paragraphen eilf und zwölf,
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte
noch klicht eingeführt sind, bio zu deren Einführung über Preßvergehen die
bestehenden Gerichte entscheiden,
9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so wie des zweiten
und driteen Absatzes im Paragraphen siebenzehn, und des Paragraphen
achtzehn,
10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfund-
zwanzig und achtundzwanzig,
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig,
12) des Paragraphen zweiund dreißig, des zweiten Absatzes im Paragra-
phen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, funf-
unddreißig, mit Ausnahme des ersten Absatzeb (Art. 3. 8), des zweiten
Absatzes im Paragraphen sechSunddreißig, dann siebenunddreißig
unter Vorbehale der über die Ablösung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten
und über die Aucübung des Jagdrechts zu erlassenden Gesebe (Art. 4.),
13) des Paragraphen zweiundvierzig und des ersten Absatzes un Paragra-
phen vierundvierzig.