1849. a7
Act. 1.
Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den Paragraphen drei-
unddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich neununddreißig geordne-
ten Eigenthumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen.
rt. 5.
Die Erlassung und Ausfährung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen
von Reichs wegen überwacht werden.
Art. 6.
Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweiunddrei-
ßig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze sind die betreffenden Verhältnisse der
Landesgesehgebung unterworfen.
Art. 7.
In den Fallen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich
oder in Auösicht gestellt sind, bleiben bio zur Erlassung derselben für die betreffenden
Verhältnisse die bicherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt
denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schut der Abgabenerhebung und des
Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind, vorldufig diese Befugniß.
Art. 8.
Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch
die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb sechs
Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landeogesetzgebung nach folgenden
Bestimmungen herbeigeführt werden:
1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsanderungen
vorgeschriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung,
vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesehgebung zu verfahren;
2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dleser Weg keine Vereinigung
herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung
durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbe-
nommen, sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wäh-
lende Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Ver-
einbarung die Bestimmungen unter 1) und 29 gleichfalls maßgebend sind.