mer oder Begünstiger des Verbrechens, bei dessen Verübung der Schade gestiftet
wurde, halten und jeder derselben haftet für den ganzen Betrag.
K. 10.
Ueber die Ersatzpflicht der Gemeinden sowohl, als über die Größe der zu lei-
stenden Entschädigung entscheiden die zuständigen Gerichte und es ist in den Unter-
suchungen wegen eines Auflaufs, Aufruhrs oder Landfriedensbruchs die Größe des
dabei angerichteten Schadens, soweit es zur Feststellung des Thacbestandes gehört,
von Améwegen, im Uebrigen aber auf den Antrag eines Beschaddigten oder einer
betheiligten Gemeinde, von dem Gerichte möglichst genau mie zu ermitteln.
5. 11.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf den Fall ebenmaͤßige Anwendung,
wenn in Folge gesetzwidriger Vorgänge in einzelnen Orten oder in deren Bezirken
zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung, Ruhe und Sicherheit bewaffnete Macht
außzubieten und in solche Orte zu legen ist. Es haben nämlich solchen Falls die
Einwohner dieser Orte die durch jene Maßregel entstehenden basten und Kosten zu
tragen, namentlich der commandirten Mannschaft Quartier mit Naturalverpflegung
unenkgeldlich zu gewähren.
8. 12. .
Auch hat diejenige Gemeinde, welche zur Kostengeltung verbunden, diese lei-
stet, gegen die Urheber, Theilnehmer und Beguͤnstiger der Gesetzuͤbertretungen und
Ruhestoͤrungen, wodurch dad Aufgebot des Militairs verursacht war, Anspruch auf
Erstattung oder Vergütung des Geleisteten nach Maßgabe des §. p.
. §.13.
DieEnkschciduugdacüber,obnach§U.disk-oGesegeseineGmnindeimein-
zelnen Falle haftpflichtig sei, steht der Fuͤrstlichen Regierung zu.
. 14.
Der Beschädigte verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er denselben
binnen 4 Wochen vom Tage der Beschivigung an dem Gerichte nicht anzeigt.
8. 15.
Sollte bei einem Auflaufe, Aufruhr oder Landfriedensbruch ein Einwohner in
Ausübung der ihm nach K. 1 aufliegenden Pflicht getödtet werden, in Folge einer
dabei erhaltenen Körperbeschädigung sterben, oder zur Fortseung seines Broder-