Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. öt 
8. 1. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für die Reichsversammlung und die provi- 
sorische Centralgewalt, beziehungsweise zur Ergänzung der den Reicheministe- 
rien für diesen Zweck eröffneten Eredite, wird eine Umlage von Zweihundert- 
siebzehntausend vierhundert sechsundfünfzig Gulden 32 kr. nach der bestehenden 
Bundesmatrikel ausgeschrieben. 
#. 2. 
Das Rewoninisterium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftrag 
Fruer den 23. December 1818. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichsminister der Finanzen 
v. Beckerath. 
  
Bekanntmachung 
dee Ueicheministeriums der Finanzen, belreffend die Vertheilung der Umlage von 
217/156 fl. 32 kr. auf die einzelnen Staaten; vom 23. December 1848. 
Die, gemah der Verordnung des Reichsverwesers vom heutigen Tage 
ausgeschriebene Umlage vertheilt sich unter die einzelnen Staaten nach der unterm 
3. Mai d. J. neu festgestellten Matrikel, wie folgt: 
1. Oesterreic 61,860 fl. 54 kr. 
2. Preuße 6254/4732 30 
3. Bayern . 2s1½354„ 42 
4. Königreich Sacien . . . . 68,2009 27 
5. Hannover 58PP09030 11 
6. Würtembergn 99)546 = 39 
·½ ... ......u,S41-13. 
o urhessen 2 
9. Erozherzogchum Hessen . 4,228 - 8. 
Tranppor- 196,347 fl. 30 kr. 
Fürsl. Schw. Ontdolstäri. Gesesamml. XI. 7
	        
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