Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Prittes Stüch vom Jahr 1849.
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4 VII. Bekanntmachung
der Fürstl. Straßen-, Wasser= und Uferbau-Commission vom 24. Jannar
1849, betr. die Wiederanfhebung der Verordnung bezüglich des
Verbots wegen Gebrauchs der Pflugschleifen.
Nachdem höchsten Orts beschlossen worden ist, daß die von uns unterm 10.
Mai 1830 erlassene Verordnung, betr. das Verbot wegen Gebraucho der Pflug-
schleifen, wiederum außer Wirksamkeit treten soll, so wird solches andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 24. Januar 1819.
Fürstl. Schwarzb. Straßen-, Wasser= und
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X VIII. Gese 6
wegen Milderung des Flurzwanges und Aubaues der Futterkräuter
vom 23. Februar 1849.
Wir Frledrich Göünther, Flirst zu Schwarzburg 1. thun hiermit
kund und zu wissen:
Damie auch, bevor die Ablösung der Huthen und Triften eintritt, die Landes-
Cultur und deren Fortschreiten durch das Triftwesen weniger beschränkt werde und
von der Ueberzeugung ausgehend, daß die Förderung des Futterbaues wesentlich
auf die Lande-Cultur hinwirkt, verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriums
mit Belrath und Zustimmung der Abgeordneten Unsero Uirstenchuns, wie folgt:
FKürsll. Schw. D##nolslärt. Gesetsamml. XI.