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Ausgegeben Frankfurt a. M., den 27. November 1818.
Geses,
betrefend die Cinführung einer allgemeinen Wrchselordnung für Deutschland.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Veschlusses der Reichsversamm-
lung vom 21. November 1818, verkündet als Gesetz:
I. Einkührungegesetz.
Art. 1.
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. Mai
1850 in dem deutschen Reiche in Geseeskraft.
Art. 2.
Die zur Ausführung dieser Wechselordnung in den Einzelstaaten etwa erfor-
derlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abanderungen dersel-
ben enthalten.
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschuitt.
Von der Wechselsähigleit.
Art. 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Art. 2.
Der Wechselschuldner haftee für die Erfüllung der übernommenen Wechselver-
bindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulassig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldnero;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische
Prrsonen, für Aktiengesellschaften oder in Angrlegenheiten solcher Personen,
welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern
derselben auögestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen deo öffentlichen Rechto die Vollstreckung des Wech-
selarresteo gegen andere als die vorgenannten Personen Beschrankungen erleidet, ist
in besonderen Gesetzen bestimmt.