Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

s6 1849. 
g. 1. 
Auch in allen Fluren, in welchen Dreifelderwirthschaft herkömmlich ist, soll 
es gestattet sein, in jedem der drei Felder ohne Einschränkung Futterkrauter aller 
Art, insbesondere Kopfklee oder Dreiblatt (#ifolium), Luzerne (mediengosalivn) und 
Esparsette (bedysarum onobrychis) zu bauen, ohne daß dem Triftberechtigten oder 
dem Pachter von Triftbefugnissen das Recht eingerdumt wird, irgend eine Enk- 
schadigung veshalb in Anspruch zu nehmen. 
— 
Sind Grundstücke mit den unter K. 1. angeführten Fukterkrautern bestellt, so 
darf das Weiderechtwom Erlaß dieses Gesetzes an nur unter folgenden Beschran- 
kungen ausgeübt werden: 
I. Der Klee und die übrigen Futterkrauter, mit Ausschluß der Luzerne und Es- 
parsette, dürfen im ersten Jahre der Aussaat, die Luzerne und die Esparsette aber 
auch im 2. und 3. Jahre der Aussaat gar nicht behüthet werden. 
II. Die Frühjahrhuth auf mie solchen Futterkräutern bestellten Aeckern ist ganz- 
lich untersagt, dagegen 
t) dürfen der Klee und die übrigen unter 1. bezeichneten Futterkräuter, mit Aus- 
schluß der Luzerne und Eoparsette, nicht vor dem G. October beweidet werden. 
b) Die Luzerne und die Esparsette sind nur im Herbste vier Wochen lang und, 
wenn der Grundstückobesitzer einen frühern Ausgangstermin nicht einrdumt, erst 
vom I8. Oct. bis 18. Nov. zu behüthen. 
III. Will der Grundstäcksbesier behufs gruͤner Duͤngung oder aus einem an- 
deren Grunde von einem mit den K. 1. angeführten Futterkräutern bestellten Felde 
wüährend der ll. und festgesetzten Heege= oder Schonungszeit nur einen oder kei- 
nen Schnitt herunternehmen und dasselbe umpflügen, so ist ihm dieses stets gestattet. 
IV. Bei anhaltend nasser Witterung ist der Grundbesiger nicht gehalten, die 
Huth auf mit Futterkräutern bestellten Feldern ausüben zu lassen und es steht dem 
Ortsvorstande der betreffenden Orteflur, bei hierüber zwischen dem Triftberechtig= 
ten und dem Grundstückobesihzer entstehenden Differenzen, die Entscheidung zu, 
wofern nicht einer der Betheiligeen es vorziehen sollte, die Beiziehung auswärtiger 
unpartheiischer Sachverständigen auf seine Kosten zu beantragen. 
V. Jedem Grundbesitzer ist gestattet,, sein mit Futterkräutern bestelltes, in 
einem Triftbezirke liegendes Feld zum Samenbau überzuhalten und es ist der Trift- 
berechtigte verbunden, ein solches Stück, wenn die §. 8. gegebene Bestimmung da-
	        
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