1849. 59
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 10. Febr.
Verordnung,
belressend die Ermãhigung der Zulagen bei Festungsbanten ic. in den
Ueichefestungen
Der Reichsverweser, auf den Verta deß Reichsministers des Krieges,
nach Anhörung des Ministerrathes und in Erwägung der Nothwendigkeit, die für
den Bau und die Ausrüstung der Reichsfestungen nöthigen Geldmittel zur Erleich-
terung der Steuerpflichtigen thunlichst zu ermaßigen, verordnet wie folgt:
F. 1.
Zulagen werden nur bei Neubauten von Festungen oder selbstständigen größeren
Festungswerken dlterer Festungen bewilligt.
8. 2.
Bei größeren Corrections-Arbeiten oder Neubauten geringerer Bedeutung, so
wie bei Erweiterung oder Vervollstaͤndigung der Artillerieausruͤstung in aͤlteren
Festungen werden fixirte Zulagen nicht bewilligt, sondern es bleibt nach Maßgabe
der Geschäftsführung die Bewilligung etwaiger Remunerationen am Schlusse des
Baues oder der Ausrüstung vorbehalten.
, S. .
In den durch den H. 1. bezeichneten Fällen sind die zeither bewilligten Zulagen,
vom 1. Januar 1649 ab, herabzusetzen, und zwar:
jene von 10 fl. 30 kr. auf 5 fl. —
„ „ 1-". 10 3. —
r* * — 15 1 !
if.—
: - 3. —-
8. 1.
In den dießjaͤhrigen Budget · Entwuͤrfen ist demnach der Titel Zulagen um
den Betrag der im K. 3. bezeichneten Verminderungen, und zwar:
in dem Budget. Entwurf von Moinz um 10,353 fl. —
Ulm I 47858 45
- Rastatt= 21,,850 15 kr.
zu ermaßigen.