Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

68 18 49. 
k 6. 
Von Hochzeittänzen, welche an Fechen Orten gehalten werden, ist den 
ersten Tag eine Abgabe von 8 Kr. oder 2 Sgr. 4 Pf. zu entrichten. 
5. 7. . 
Von den bei Kirchweihfesten und Hochzeiten am zweiten und den ferneren Ta- 
gen zu haltenden Tünzen ist die volle Abgabe nach Inhalt deo F. 3. zu entrichten. 
« ’ §.S. 
Die fruͤhere gesetzliche Bestimmung, wonach an einein und demselben Orte 
boachstens nur auf zwei hintereinander folgende Tage Erlaubniß zum Tanzen gege- 
en werden konnte, wird hiermit außer Gültigkeit gesetzt. 
é. 9. 
In den Stadten haben künftig die Stadtrathe, in den übrigen Orten die Orts- 
barsne die Erlaubniß zum Tanzen zu ertheilen und zugleich die Tanzsteuer ein- 
zunehmen. 
8. 10. 
In der Charwoche, an Bußtagen, an ersten Feiertagen und an dem Fest zur 
Erinnerung an die Todten darf unter keiner Bedingung die Erlaubniß zum Tanzen 
gegeben werden. 
KS. 11. 
Die Tanzabgabe ist von den Ortsvorständen spätestens alle drei Monate an 
bie zunäch hesmihetn Behörden abzugeben, von diesen und den Stadträthen aber 
mit den übrigen Waisenhausgeldern orschriftemaßig in der ersten Decemberwoche 
jeden Jahres an die Fürstl. Regierung beziehungsweise Fürstl. Landeohauptmann- 
schaft einzusenden. « 
. §.12. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
ß. 13. 
Alle früheren entgegenstehenden Verordnungen, nomentlich die einschlägigen 
Bestimmungen der Circular= Verordnungen vom 1. Novbr. 1837 und 26. Novr. 
1839 werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen Rudolstadt, den 9. März 1840. 
(L. S.) Friedrich Gänther, 
F. z. S. 
Röder. C. Schwart. Scheidt. 
—. —
	        
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