1849. as
M XV. Gesetz
über Wartegelder und Pensionen der Staatsdiener vom 16. März 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #. thun hiermit
kund und zu wissen:
Da in Folge der beabsichtigten Reorganksarlon der Behörden mehrere Beamte
und Diener werden zur Disposition gestellt werden können und die Rothwendigkeit
erforderk, daß sowohl in dieser Beziehung, als wegen der Pensiontrung dienstun-
Sdhiger Staatödiener gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, so verordnen Wir
Wnsh Unseres Ministerii und mit Beirath und Zustimmung des Landtags
was folgt:
« , §.1. .
Gegenwaͤrtiges Gesetz findet Anwendung auf Alle, welche von Uns oder den
dazu beaufttagten Behoͤrden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes
jahrliches Einkommen aus den Landes oder Cameral-Cassen verbunden ist.
Ec ist dagegen nicht anzuwenden auf diejenigen Diener, welche auf Kündigung
angestellt worden sind.
In wieweit dieses Gesez auf Geistliche, Schullehrer und andere Beamte,
welche aus Staatecassen nicht besoldet werden, Anwendung finden soll, wird durch
eine besondere Verordnung demnachst bestimmt werden.
K. 2.
Die Niederlegung seines Amtes unter Verzichtlelstung auf Pension soll einem
Staatödiener zu keiner Zeit verwelgert werden.
Es kann jedoch, wenn derselbe bedeutende, ihm obliegende Dienstarbeiten in
Räckstand gelassen eder über die ihm anvertrauten Verwaltungen noch nicht Rech-
mung abgelegt hätte oder auch sonst aus Rücksichten auf das Beste des Dienstes die
Bewilligung des wirklichen Austritts aus demselben bis auf die Zeit von drei Mo-
naten aufgeschoben werden.
Mit Anspruch auf Pension kann der Staatödiener seine Entlassung nehmen,
D nach erfülltem 65. Lebensjahre,
2) nach Eintritt und Erweis der Umstände, welche seine Emeritlrung wegen
Dienstunfähigkeit begründen würden.