Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

70 1 8 49. 
g. 8. 
Ein Staatsdiener kann mit Belassung seines Ranges und Titels, sowie eines 
Wartegeldes zur Disposition gestellt werden, wenn in Folge organischer Einrich- 
tungen die von dem Staatödiener zeither bekleidete Stelle eingeht, oder jene Maß- 
nahme schon aus Rücksichten auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird. 
Das Wartegeld besteht bei einer Besoldung von mehr als 1200 Thlc. — 
2100 Fl. in der Halfte der Besoldung, kann jedoch in keinem Falle mehr als 1000 
Thlr. — 1750 Fl. betragen, bei Besoldungen von 1000 Thlr. = 1750 Fl. bis 
1200 Thlr. = 2100 Fl. besteht es in 600 Thlr. = 1050 Fl.; bei Besoldungen 
von 300 Thlr.— 525 Fl. und weniger, in fünf Sechstheilen der Besoldungz bei Be- 
soldungen von mehr als 300 Thlr. = 525 Fl. und weniger als 1000 Thlr. = 
1750 Fl. wird außer der Hälfte der Besoldung noch ein Zuschlag von!100 Thlr.— 
1½ Fl. alo Wartegeld bewilligt. 
Wenn jedoch ein Staatodiener bereits Anspruch auf eine den Betrag des War- 
tegeldee übersteigende Pension haben sollte, so ist das Wartegeld bis auf diesen Be- 
trag zu erhöhen. 
F. 4. 
Bei der Feststellung sowohl des Wartegeldes, als auch der Pension C.. 6.) 
ist dle Substantial--Besoldung zu Grunde zu legen und die Vergütung für Dienst- 
aufwand, wie F. B. für Transport= und Jehrungs-Kosten nicht mit in Rechnung. 
zu bringen. 
g. 5. 
Wegen einer mit dem Alter, mit Krankheit oder körperlicher Beschäbigung 
eingetretenen physischen oder geistigen Dienstunfähigkeit kann jeder Staatsdiener 
auch ohne sein Ansuchen entlassen werden. 
Er erhält solchenfalls, wenn er wenigstens zehn Jahre im Dienste gewesen ist, 
die geordnete Pension nach Maßgabe des F. 6. 
Wenn ein Staatediener innerhalb der ersten zehn Jahre aber nicht bei Aus- 
übung seined Dienstes unverschuldeter Weise dienstunfähig wird, so ist ihm, bei 
nachgewiesener Bedürftigkeit, eine jährliche Unterstübung zu gewähren, deren Be- 
trag jedoch den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird ein Diener während der ersten zehn Jahre durch einen im Dienste erlitte- 
nen Unfall untüchtig, so ist ihm ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit der niedrigste 
Pensionssatz zu bewilligen. "
	        
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