Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 71 
Wird dagegen ein Staatediener innerhalb der ersten zehn Dienstjahre durch 
erweißlich grobe Verschuldung dienstunfähig, so ist hm nur bei nachgewiesener Be- 
dürftigkeit eine jährliche Unterstützung bis zur Hälfee ded niedrigsten Pensionssatzes 
zu bewilligen. 
Die jährliche Pension, auf welche ein emeritirter Staatediener Anspruch hat, 
beträgt vom erfüllten 10— 15. Dienstjahre bei einem jährlichen Gehalte bis und 
mit 300 Thlr. = 525 Fl. die Hälfte desselben, bei einem Gehalte von mehr als 
300 Thlr. — 525 Fl. und weniger als 150 Thlr.— 797 Fl. 30 Kr., 150 Thlr. 
— 202 Fl. 30 Tr. und bei einer Besoldung von 450 Thlr.— 787 Fl. 30 Kr. und 
darüber 1 des mit der zuletzt bekleideeen Dienststelle verbundenen Einkommens. 
Beije 5 Jahren längerer Dienstzeit erhöht sich die Dension um 3 der Differenz 
(des Unterschiedes) zwischen dem Diensteinkommen und dem für eine Dienstzeit vom 
vollendeten 10.— 15. Dienstjahre oben festgestellten Penslonsansatze, so daß nach 
vollendetem 50. Dienstjahre die Pension dem Diensteinkommen gleichkbmmt. 
Ist aber der Diener durch einen im Dienst erlittenen Unfall dienstunféhig ge- 
worden, so wird bei Feststellung deo Pensionssatzes zu Gunsten des Dieners ange- 
nommen, daß er 10 Jahre länger gedient habe, so daß schon im 40. Jahre die 
Pension dem Diensteinkommen gleichkoͤmmt. 
Bei erweißlich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Entlassenen 
nur die Hälfte der ihm gebührenden Pension zu bewilligen. · 
DethdchsteSaheinerPenstondorfinkeianallelWThlr.-1150Fl. 
uͤbersteigen. 
Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande nimme, erleibet, wenn 
die ihm bewilligte Pension 200 Thlr. = 880 Fl. oder mehr beträgt, außer dem 
Verluste der Deputate einen Abzug von 10 Procent. 
8. 7. 
Die Dienstjahre, nach deren Jahl die Pension des entlassenen Dieners festzu- 
stellen ist, sind von demjenigen Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Diener erweißlich 
die erste Anstellung erhalten hat. 
K. 8. 
Dem ohne sein Ansuchen in Ruhestand oder auf Wartegeld zu versetzenden 
Diener ist die deßhalb gen aulien einen Monat vor dem Eintritte dersel- 
ch treffen kann. 
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