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. 9.
Gegenwärtiges, nur bis zum Erlaß einer vollstaͤndigen Dienstpragmatik guͤl-
tiges, Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Diener anzuwenden und tritt mit
dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
1rendlh unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un-
terschrift
So“ geschehen Rudolstadt, den 16. März 1849.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz.
XVI. Verordnung
wegen Abänderung des Regulativs vom 12. Juli 1822 im Betreff der
Verloosung der Milstärpflichtigen.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c. haben wegen der in
den Grundrechten abgeschafften Ehrenstrafen und Vermögengeinziehung sowie be-
hufs einer strengen Durchführung der darin enthaltenen Bestimmung, daß der
Kriegsbienst eine allgemeine Pflicht aller dazu tauglichen Staatobürger ist, die Ab-
anderung des Regulativs vom 12. Juli 1822 wegen der Verloosung der Militair-
pflichtigen 2c. in einigen Punkten für nöthig erachtet und verordnen demnach mit
Beirath und Zustimmung des Landtags provisorisch und bis zur Regelung der
Wehrpflicht durch ein allgemeines deutsches Reichögesetz wie folg:
KS. 1.
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben ist für die
Zukunft nicht weiter zulässig.
Die Einstellung und Einübung der diensttüchtigen Mannschaft geschieht jedoch
bis auf Weiteres wie zeither nur für den jedesmaligen Bedarf nach der Zahlenfolge
auf Grund der vorhergegangenen koooiehung G. 29. des Regulativé.)
8. 2
Die in dem F. 5. des erwähnten Conseriptions, Gesetzes unter b bis l einschließ-
lich aufgezählten Ausnahmen von der Verbindlichkeit zum Militärdienste werden
aufgehoben.