Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

4 1 8 49. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffery geschrie- 
ben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Art. 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeichnen 
(Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) ke- 
zeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung, ge- 
schehen soll (erassirt= eigene Wechsel). 
Art. 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels 
(Art. 2) fehlt, enesteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf 
eine solche Schrift gesetzten Erkldrungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wech- 
selkraft. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Art. 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wech- 
selmäßig. — 
III. Indossament.= 
Art. 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Indossament (Giro) 
übertragen. « 
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anOkdte«oderdurcheinengleichbedeutendenAusdruckuntecsagysohatdaåJns 
dossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Art. 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossa- 
tar über, inobesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch 
an den Auosteller, Bezogenen, Acceplanten oder einen früheren Indossanten kann 
der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden. 
Art. 11. 
Dao Indossament muß auf den Wechsel, eine Copie desselben oder ein mit dem 
Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden.
	        
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