Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

76 1849. 
K. 4. 
Die auf das Senalus consulium Vellojganum und bezugsweise die Aulbemice Cod. 
#t qua kuulkes sich gtündenden Rechtswohlthaten, vermöge deden die Verbürgung 
einer Frauensperson und insbesondere einer Ehefrau für ihren Ehemann als ungül- 
tig hat zurückgenommen werden können, kommen den Frau#enspersonen für die Zu- 
kunft nicht mehr zu Statten und die Verbürgungen unverheiratheter Frauenzimmer 
sowohl, als die Verbindlichkeiten, welche von Ehefrauen, ohne rechtlich dazu ver- 
pflichtet zu sein, für andere Peksonen, als ihre Ehemänner übernommen worden, 
sind ohne weitere Voraussetzung, namentlich ohne daß es dabei der Concurrenz ei- 
ner Gerichtsbehhrde bedarf, rechtsbeständig und wirksam, wenn nur die sich Ver- 
bürgende zur Zeit der Verbürgung volljährig und sonst fählg gewesen ist, über ihr 
Vermögen zu verfügen. 
8. 5. 
Die Verbürgungen der Ehefrauen zu Gunsten ihrer Ehemänner und die Ver- 
Pchtleistungen der Chefrauen auf die an dem Vermögen ihrer Ehemaänner ihnen zu- 
stehrnden Unterpfandsrechte, sowie auf das etwaige Vorzugsrecht der letzteren, sol- 
len dagegen zwar auch ferner nur vor Gericht erfolgen und außerdem, selbst wenn 
eim in den Rechten bevorzugte Person) dabei als Glubiger betheiligt ist, keine ver- 
u—tn—————— t Berurgungen und Enhagungen ohne 
Unterschied vor jeder zur Melbng: er sagenamun freiwilligen Gerichtobarkeit be- 
sugten Behörde vorgenommen werden und die Rechtöbeständigkeit des Geschafts 
ist durchaus von keinen weiteren Bedingungen abhängig. 
5. 6. 
Wenn Ehegatten gemeinschaftlich eine Schuldverbindlichkeit ungrhen, so haf- 
tet jeder von ihnen zu seinem Antheile als Selbstschuldner; will jedoch in einem 
solchen Falle die Frau eine auf die ganze Schuld sich erstreckende Verpflichtung 
übernehmen, so hängt die Gültigkeit der lehtern in Bezug auf den Antheil des 
Mannes von denselben Erfordernissen ab, wie bei jeder Verbürgung einer Ehe- 
frau für ihren Ehemann. 
. 7. 
Die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft erstreck sich jedoch nicht auf die, 
jenige Pflegschaft, welche den Ehemämern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den 
Rechten beigelegt wird und welche unter dem Namen der ehrlichen Vormundschuft 
begriffen ist. Es ist daher, wenn elte Ehefran rine Verbindllchkeit zu Gunstrn
	        
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