Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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elnes Dritten eingeht, hierzu nach wie vor die Einwilligung ihres Ehemames er- 
forderlich. 8 
8. 8. 
Die Gerichtsbehörden sollen in Fällen gerichtlicher Verbürgungen, wenn gleich 
deren Gültigkeit niche davon abhängt, nicht unterlassen, die sich Verbürgende auf 
die Folgen der Rechtshandlung aufmerksam zu machen, bei Verbürgungen einer 
Ehefrau für ihren Ehemann aber sind sie befugt, diesem, wo die Umstände solches 
rechtfertigen, die Mitanwesenheit an Gerichtsstelle zu untersagen. 
urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. März 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Näder, C. Schwarz.
	        
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