Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

so 1849. 
4) wer sonst den in den K. 12. 18. 27. und 24. des Jagdgesetzes und im 8. 2. des 
gegenwärtigen Gesetzes aufgestellten Verboten zuwiderhandelt. 
Die Erlegung oder Verletzung eines Raubthieres in einem Hause, Hof- 
raume oder Hausgarten wird nicht als Jagdfrevel betrachtet. 
#. 2. 
Der Jagdfrevel wird als Uebertretung gestraft: 
1) mit der im Gesetz v. 7. Dechr. v. J. angedrohten Strafe, wenn an Sonn-, 
Fest= oder Bußtagen die Jagd geübt wird. 
2) mit einer Geldbuße bis zu dem Betrage von 7 Fl.= 4 Thlr. oder verhältniß- 
müaßiger Handarbeits= oder Gefängnißstrafe, 
) wenn ein nicht zur Außübung der Jagd berechtigter Grundstücköbesicer das 
bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des Wildes erlegte oder einge- 
fangene Wild der zur Jagd berechtigten Commun, beziehungsweise dem 
Staate (Jagdgesetz §. J. und 8.) nicht binnen 24 Stunden zur Abholung 
anzeigt oder wenn sonst die Verletzung des Jagdrechts ohne Gebrauch eines 
Schießgewehres geschiehr, 
b) wenn Jemand gegen das Verbot im §. 18 des Jagdgesetzes die Jagdfolge 
aubübt oder sonst unbefugter Welse ein aufgefundenes, bereits todtes Wilb 
oder auch Hirschstangen sich aneignet, 
e) wenn Jemand in der Brütezeit Eier von Trappen, Auerhühnern, Birk- 
hühnern, Haselhühnern, Rebhühnern, Wachteln, Schnepfen, wilden 
Gänsen und Enten, Brachvögeln 2c. ausnimmt oder 
d) Nachtigallen, Rothkehlchen und andere Singvögel ingleichen Spechte durch 
Stellen von Tränken, Dohnenstrichen, Sprenkeln, Laufschlingen, Fallen, 
Leimruthen 2c. wegfängk oder die Rester dieser Vögel ausnimmtoderzerstört, 
) wenn Jemand widerrechtlich, d. i. ohne von dem betreffenden Forstbedienten 
oder von der Gemeinde deßfalls eingeholte Erlaubniß den Vogelfang auf 
Vogelheerden, Traͤnken, oder Meisenhuͤtten ausuͤbt. 
Dabei wird zugleich bestimmt, daß, wer in Staatswaldungen einen neuen 
Vogelheerd anzulegen, oder einen bereits angelegten aufs Reue zu stellen beabsich- 
tigt, sich bei 1 Fl. 35 Tr. resp. 1 Thlr. Geldbuße bis zum 17. August jeden Jahres 
bei dem betreffenden Forstbedienten anzumelden und die ihm bekannt gemacht wer- 
denden Bestimmungen zu befolgen, auch den deßfallsigen Zins rechtzeitig zu entrich- 
ten hat. Diese Bestimmungen finden auch auf das Stellen von Tränken und Mei-
	        
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