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K. 11.
In den Fällen, wo der Jagdfrevel als Uebertretung zu ahnden ist, erfolgt
die Untersuchung und die Aburtheilung durch Untergerichte. In den Fällen dagegen,
wo der Jagdfrevel als Vergehen gestraft wird, wird zwar die Untersuchung von
dem zuständigen Untergerichte geführt, dagegen das Erkenntniß erster Instanz von
der Regierung gefaällt. s
Berufung gegen Enescheidungen beider Art findet innerhalb der 10 tägigen
Nothfrist statt und zwar bei als Ueberkretung zu beurtheilenden Jagdfreveln an die
Regierung, bei Jagdvergehen an das Oberappellationsgericht.
g. 12.
Mit Ausnahme der an in den Thiergärten eingeschlossenem Wilde begangenen
Vergehen soll wegen aller übrigen Jagdfrevel, welche seit Mitte März v. J. bis
zur Publication des Jagdgesehes vom 4. Dec. vor. J. verübt worden sind, in
besonderer Berücksichtigung der Zeitverhältnisse keine strafrechtliche Verfolgung
eröffnet oder fortgestellt werden und alle wegen solcher Frevel bereits erkannten
Strafen sollen, so weit sie noch nicht verbüßt sind, hiermit erlassen sein.
5S. 13.
Alle übrigen, bei der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht
rechtskräftig abgeurtheilten Jagdfrevel sind nach den Vorschriften desselben zu be-
bandeln und abzuurtheilen.
8. 14.
Es werden außer der Jagdordnung vom 9. Juni 1703 (vergl. Jagdgesetz
S. 29.) namentlich noch die Verordnung vom 9. Febr. 1713 wegen des Fallwild-
prets, die Verordnungen vom 3. Juli 1773, 11. Juli 1788 und 25. Mai 1819
wegen des Wegfangens der Nachtigallen, die Verordnungen vom 5. August 1782
und 28. März 1844 wegen der Hirschstangen, die Verordnung vom 18. Septbr.
1816 im Betreff des Wilddiebstahls, die Verordnung vom 7. März 1820 wegen
Beschädigung der Wildzäune, die Verordmungen vom 14. August 1829, 21. August
1837 und 11. August 1830, soweit sie das Wegfangen der Singvögel, und das
Ausnehmen der Vogelnester betreffen, die Verordnung vom 5. Novbr. 1844 wegen
des gegen Wilddiebe zulässigen Waffengebrauchs und die Verordnung vom 19. Fe-
bruar 18145 wegen des Wildprethandels hiermit aufgehoben.