Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

184929. 5 
Art. 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen oder 
seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie, oder auf die Alonge 
schreibt (Blanco-Indossament). 
Art. 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die aufdemselben befindlichen Blanco- 
Indossamente autzufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung 
weiter indossiren. 
Art. 11. 
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen An- 
nahme und Jahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung 
„ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo"“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt 
hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 
Art. 15. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Aucdruck verboten, so haben diejenigen, 
an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossan- 
ten keinen Regreß. 
Art. 16. 
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Pretest-Erhebung. 
Mangelo Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die 
Rechte auo dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regrebhrechte 
gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung prote- 
stirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den 
Acteptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bio zur Protest- 
Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht 
wechselmäßig verpflichtet. 
Art. 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Procura“ 
oder eine andere, die Bevollmachtigung auodrückende Formel beigefügt worden, so 
überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber 
den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest-Erhebung und Be- 
nachrichtigung des Vormannee seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung
	        
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