*r 1849.
oserber die und bei den Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, ein Ausfluß
mi; des Eigenthums an dem betheiligten Grundstücke.
Ist aber dieses Eigenthum streitig, so hat unter den darum streiten-
den Parteien diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder ver-
pflichteten Grundstückes befindet, die erforderlichen Erklärungen abzu-
geben und das Provocationsrecht zu üben.
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden
Parteien sind aber bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen
wie es nach den Bestimmungen in den . 31 — 39 geordnet ist.
. « §.10.
Die gesammten Miteigenthuͤmer eines Grundstuͤckes gelten bei Aus-
# übung des Provocationsrechtes und den bei der Ablösung abzugebenden
Mehhei Erkldrungen für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt
unter ihnen die Mehrheit der Seimmen, nach der Personenzahl.
. Zu
»mus»SooftnachdenBestwmungendteseoGeseheöem Antrag odeketne
F Erklarung von dem Beschluß der Mehrheit unter mehreren zugleich be-
theiligten Personen abhaͤngig ist, so ist bei eintretender Stimmengleich-
heit anzunehmen, als ob sich die Mehrheit zu derjenigen Erklaͤrung ver-
einigt haͤtte, welche dem Zustandekommen einer Abloͤsung am foͤrderlich-
sten ist. Dieses ist insonderheit auch auf berechtigte und verpflichtete Ge.
meinden anzuwenden.
6. 12. .
IRS-X Der Capitalwerth einer Jahrestente, welcher abgetragen werden
soll, besteht:
1) bei Frohnen und aus ihnen wpb•bn oder bereits entstandenen
Frohngeldern in dem zwölffachen un
2) bei behngeldern, Eisachen und Grundrenten, 3ehten ic. in dem
funfzehnfachen Betrage der Rente.
S. 13.
½ Die Ablösungsrenten (. 7u) können von dem Verpflichteten, nach
S vierteljckhriger Aufkündigung, mit der Beschränkung des §.7.
Gltutkee# zu den Verfallterminen der Rentedurch Capitalzahlung abgelößt werden.