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Die Kuͤndigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Be--s wr
trag des Capitalwerthes der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen
Theil desselben gerichtet werden, in welchem letzteren Falle durch die theil-
weise Zahlung des ursprünglichen Capitals auch die Rente verhältniß.
maßig gemindert wird. Doch darf eine solche Abschlagszahlung nicht
unter 10.6. = 170 30.27 betragen, insofern die Schuld des Ab-
lösenden nicht weniger beträgt.
Werden von den Pflichtigen sämmtliche, einem Berechtigten in einer
Flurmarkung zu entrichtenden Gefälle gleichzeitig durch Capital abgelost,
so werden für diesen Fall von dem sich berechnenden Ablösungscapital
noch 58 in Abzug gebracht.
Die Regulirung solcher Leistungen, für welche mehrere Personen
solidarisch haften, werden nach §. 10. und 11. behandelt. Ist in Folge
bessen die Verwandlung in Rente eingetreten, und es ist die Absicht der
Mehrzahl, diese durch Capitalzahlung vollständig abzulösen, so ist sie
befugt von den Mitgliedern der Minderzahl diejenige Rente zu fordern,
welche jeder Verpflichtete an den Berechtigten zu leisten hatte, jedoch in
der Weise, daß die Mehrzahl das Ablösungscapital bezahlt und nun an
die Stelle des Berechtigten tritt.
8 14.
Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bid zum Zeit-
punkte der Ausführung des Ablösungovertrags etwa in Rückstand ge. ###
bliebenen Leistungen noch in Natur, oder ob er Entschädigung für beche
Reste nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe ver- *i
langen will. "
In beiden Faͤllen haben die Verpflichteten in der von dem Berech-
tigten gewaͤhlten Weise unverzuͤglich ihre Obliegenheit zu erfuͤllen.
6. 15.
Die ständige Geldrente ist auf dem verpflichteten Grundstücke und Met zo#
an dem übrigen Vermögen des Verpflichteten eben so versichert und be- Ae
vorzugt, wie es die Reallasten waren, welche ersterer zu Grunde lagen.
Sie erlischt nicht durch die Verußerung, sondern geht mit dem Grund-
stücke, worauf sie haftet, ohne Weiteres auf jeden Erwerber über.