Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. o 
Die Kuͤndigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Be--s wr 
trag des Capitalwerthes der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen 
Theil desselben gerichtet werden, in welchem letzteren Falle durch die theil- 
weise Zahlung des ursprünglichen Capitals auch die Rente verhältniß. 
maßig gemindert wird. Doch darf eine solche Abschlagszahlung nicht 
unter 10.6. = 170 30.27 betragen, insofern die Schuld des Ab- 
lösenden nicht weniger beträgt. 
Werden von den Pflichtigen sämmtliche, einem Berechtigten in einer 
Flurmarkung zu entrichtenden Gefälle gleichzeitig durch Capital abgelost, 
so werden für diesen Fall von dem sich berechnenden Ablösungscapital 
noch 58 in Abzug gebracht. 
Die Regulirung solcher Leistungen, für welche mehrere Personen 
solidarisch haften, werden nach §. 10. und 11. behandelt. Ist in Folge 
bessen die Verwandlung in Rente eingetreten, und es ist die Absicht der 
Mehrzahl, diese durch Capitalzahlung vollständig abzulösen, so ist sie 
befugt von den Mitgliedern der Minderzahl diejenige Rente zu fordern, 
welche jeder Verpflichtete an den Berechtigten zu leisten hatte, jedoch in 
der Weise, daß die Mehrzahl das Ablösungscapital bezahlt und nun an 
die Stelle des Berechtigten tritt. 
8 14. 
Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bid zum Zeit- 
punkte der Ausführung des Ablösungovertrags etwa in Rückstand ge. ### 
bliebenen Leistungen noch in Natur, oder ob er Entschädigung für beche 
Reste nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe ver- *i 
langen will. " 
In beiden Faͤllen haben die Verpflichteten in der von dem Berech- 
tigten gewaͤhlten Weise unverzuͤglich ihre Obliegenheit zu erfuͤllen. 
6. 15. 
Die ständige Geldrente ist auf dem verpflichteten Grundstücke und Met zo# 
an dem übrigen Vermögen des Verpflichteten eben so versichert und be- Ae 
vorzugt, wie es die Reallasten waren, welche ersterer zu Grunde lagen. 
Sie erlischt nicht durch die Verußerung, sondern geht mit dem Grund- 
stücke, worauf sie haftet, ohne Weiteres auf jeden Erwerber über.
	        
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