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1849.
Tit. U.
Von Ablösung der Fehngelder und anderer unständigen Leistungen.
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Unständige beistungen (bei welchen der Zeitpunkt der Entrichtung
oder der Betrag oder beides zugleich unbestimmt ist) können unter der
Beschrdukung des §. 7. nach den folgenden Vorschriften sowohl in eine
ständige jaährliche Geldabgabe (Rente) verwandelt, als auch nach den
I5. 12 und 13. gänzlich abgelöst werden.
Bei Berechnung der Rente für die Lehnspflichtigkeit ist das Ver-
fahren folgendes:
1) muß die Lehnwaare in Fällen der Besitzveränderung des pflichtigen
Grundstuckes durch Bererbung auf Deöcendenten (Sterbelehngeld)
entrichtet werden, so sind auf 100 Jahre zwei solcher Veränderungs=
fdlle zu rechnen;
2) muß bei Veräußerung des lehnpflichtigen Grundstücke Lehnwaare
gezahlt werden, so sind auf 100 Jahre zwei Verdußerungsfälle und ein
Erbtheilungsfall anzunehmen, von letzterem aber ist 1 als lehnfceie Erb-
porkion in Abzug zu bringen;
3) ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu
etlegen, so werden auf 100 Jahre zwei solcher Veränderungsfälle.
gerechnet;
4) wenn bei Verdußerung des berechtigten Grundstücks Lehnwaare
zu entrichten ist, so werden auf 100 Jahre zwei Veränderungoöfälle ange-
nommen, und
5) bei Lehnstücken, welche in kodter Hand, z. B. im Besitze von
Gemeinden, Corporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch
niche in bestimmten Zeitrdumen zu verlehnen sind, wird unter Zugrund-
legung der Bestimmungen 9ô 1—x verfahren.
Wird dagegen
n) die Lehnwaare nach Ablauf eines gewissen Zeicraums entrichtet,
so wird ihr Betrag blos durch die Anzahl der Jahre getheilt, um die
Rente zu finden, und ist
b) bereits ein Lehnzins festgeseczt, so bleibt dieser unverändert und
bildet die ständige Rente. Sollten außer den vorstehend aufgeführten