Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Gehntes Stück vom Jahr 1850. 
  
     
—.....D 
4 XXVI. — t—— - 
.zudanblösungschchcntld6Ma11800 
«WikF-ricdrichG-«iuthcr,FiikstzuSchIonkzbtskgor. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes wegen Ablösung der Frohnen, Lehen und 
Zinsen vom 27. April 1819 und des Gesetzes über die Ablösung der Triften von 
demselben Datum und in Berücksichtigung des Gesetzes wegen Reorganisation der 
Behörden wie folgt. 
F. 1. - 
EswekdenimganzenumfangedesFürstenthumsdreiAblösungö-Com- 
missionen gebildet: 
Die erste hat ihren Sitz in Rudolstadt und umfaßt den Bezirk des Landrath- 
amtes Rudolstadt. 
Die zweite Abloͤsungs · Conmission hat ihren Sitz in Koͤnigsee und umfaßt den 
Bezirk des Landrathamtes Koͤnigsee. 
Die dritte Ablösungs- Commisfion hat ihren Sitz in Frankenhausen und um- 
faßt, den Bezirk des Landrathamtes Frankenhausen. 
*2 
Die Ablösungs-Commissionen werden gebildet durch den Landrath und durch 
einen ihm beigegebenen Commissarius 
Den beiden Landrathämtern der Hberherrschaft wird ein gemeinschaftlicher, 
dem Landrathamte der Unterherrschaft ein eigener Commissarius beigeordnet. 
8. 3. 
Das Verhältniß der Ablösungs-Commissionen ist ein collegialisches. 
Der Landrath hat die ganze Geschaftsleitung. 
Fürfll. Schw. Rrolst. Gesetzsammlung II. 58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.