Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

8 1851. 
B. Das Verfahren bei ausgebrochenen Bränden betreffend. 
I. Die Gemeindevorstände als Orts-Polizeibehörden haben bei einem aus- 
hebrochenen Feuer dem betreffenden Einzelrichter sofort Meldung erstatten zu 
lassen, zugleich aber sich selbst unverweilt an Ort und Stelle zu begeben und daselbst 
ihr Augenmerk vornehmlich auch dahin zu richten, ob und welche Spuren einer ab. 
sichtlichen oder schuldvollen Brandstiftung etwa vorhanden sind. Nicht weniger 
haben dieselben die zur weitern Verfolgung solcher Spuren erforderlichen unauf- 
schieblichen Maßregeln (Art. 309 der Strafprezeßerdnung), insonderheit auch die 
etwa néthig scheinenden vorläufigen Verwahrungen zum Zwecke der Vorführung 
(Art. 111 der Strafprozeßordnung) anzuordnen und zu verfügen. 
II. Der betreffende Einzelrichter hat sich sofert nach der von der Orts-Yoli. 
zeibehörde eingegangenen Meldung oder sonst erhaltenen Kenntnist von einem in 
seinem Bezirke ausgebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu bege- 
ben, oder einen seiner Unterbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in Gemäßheit 
des Art. 0 der Strafprozeßordnung eine vorldufige Untersuchung bezüglich der 
Herstellung des objektiven und nach Umständen auch des subjektiven Thatbestandes 
einzuleiten und demnächst die weiter erforderliche Anzeige entweder bei dem betref- 
fenden Kreisgerichte oder bei dem betreffenden Staatsanwalte zu erstatten, worauf 
letztere in dem Kreise ihrer Zuständigkeit das Weitere zu veranlassen, bezüglich zu 
verfügen haben. 
III. Von einem an dem Sitze eines Kreisgerichts ausgebrochenen Feuer hat 
die Orts-Polizeibehörde nicht dem betreffenden Einzelrichter, sondern zunächst und 
zwar sofort dem Kreisgerichte oder unmittelbar dem betreffenden Untersuchungörich- 
ter desselben Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits sofort nach eingegangener Mel- 
dung oder etwa schon vor dieser von dem Ausbruche des Feuero erlangter Kennt- 
niß in Gemäßheit des Art. 7 der Strafprozeßordnung an Ort und Stelle in Thä- 
tigkeit zu treten, so wie auch dem betreffenden Staatsamwalte, wenn dieser nicht 
selbst bereits an der Brandstätte anwesend sein sollte, die im Art. 74 cil. vorgeschrie- 
bene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat. 
Rudolstadt, den 7. Februar 18561. 
Färstl. Schwarzburg. Ministerium. 
Roͤdet. Albert Roß. 
 
	        
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