Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. 11 
ch Handlungdienern auf den besondern Antrag ihrer Principale, am Wohn- 
orte der letzteren. 
S. 3. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dienst- 
boten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der letz- 
teren legitimirt. 
g. 4. 
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt: 
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß- 
pflichtig sind, jedenfalls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen; 
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art; 
Tc) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
S. 5. 
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalenderjahres gültig. 
In der äußeren Form derselben soll die möglichste Uebereinstimmung zwischen 
allen, dem Paßkartenvereine angehbrigen Regierungen beobachtet werden, insbe- 
sondere müssen dieselben 
auf der ersten Seite: 
1) daß Wappenschild des betreffenden Staates, 
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßbarte lautet, 
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, 
4) die Firma der auofertigenden Behörde mit der Namengunterschrift und 
beigedrucktem Siegel oder Dienststempel, und 
5) die Nummer des Paßkartenjournalo, 
auf der zweiten Seite: 
0) das Signalement des Inhaberd in den angegebenen 3 Rubriken und 
7) dessen Namensunterschrift, 
so wie endlich auf dem Rande: 
8) die Hinweisung auf die gegen den Mißbrauch der Paßkarten in dem be- 
treffenden Staate bestehenden Strafbestimmungen enthalten. 
Für das Jahr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung.
	        
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