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nicht vereinbarlichen Vorschriften des §. C. des von der vormaligen Fuͤrstl. Landes-
hauptmannschaft zu Frankenhausen erlassenen Regulativs vom 4. Octbr. desselben
Jahres insoweit auf zu gelten.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft.
Rudolstadt, den Is. März 1851.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
S
cheidt.
A. Obbarius.
XI. Ministerial-Verordnung,
das schulpflichtige Alter und die Einführung der Kinder in die Volksschulen
betreffend, vom 21. März 1851.
Da die Sitte, welche biöher in vielen hieländischen Orten bestanden hat, die
schulpflichtigen Kinder zu verschiedenen Jeiten des Jahres in die Schule einzuführen,
nicht nur manche Beschwerde für die Lehrer, sondern auch wesentliche Nachtheile
für die Lernenden mit sich führt, ja die einjährigen Curse, wie sie nach dem neuen
Schullectionsplane vorgeschrieben sind, beim Festhalten jeneo bioherigen Gebrauchs
gar nicht wurden eingehalten werden können, so sieht sich das unterzeichnete Mini-
sterium veranlaßt, für den Umfang des Fürstenthums Nachstehendes hiermit zu
verordnen:
. 1.
Die Aufnahme neuer Schüler in die Volksschulen hat künftighin sowohl in
den Städten, als auf dem Lande ebenmäßig wie die Versectzung aus einer Classe in
die andere, in der Regel alljährlich nur einmal und zwar zu Ostern jeden Jahres
statt zu finden.
5. 2.
Ausnahmen hiervon können nur in ganz dringenden, eine Abweichung von der
Regel besenders rechtfertigenden Fällen nachgelassen werden und steht die Entschei-
dung darüber, ob die Einführung eines neuen Schülers in eine der hieländischen
Volköschulen zu einer anderen Jahreszeit ausnahmsweise gestattet werden soll, der
Fürstl. Kirchen= und Schulinspection des betreffenden Bezirko nach berichtlicher
Vernehmung des bezüglichen Localschulinspectors zu.