Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

22 1851. 
S. 2. . 
Derjenige, welcher in dem Zeitraume vom 1. Januar bis zum 30. Juni sich 
einen Hund anschaffe , muß nicht nur unverzüglich bei dem Ortovorstande hiervon 
Anzeige machen, sondern auch zugleich die volle jährliche Steuer erlegen, erfelgt 
aber die Anschaffung im Laufe des 2ten halben Jahres, so ist der Eigenthümer des 
Hundes nur zu Bezahlung der Hälfte der Abgabe verbunden, deren Entrichtung. 
ebenfalls sofort Statt finden muß. 
Junge Hunde sind, so lange sie noch saugen, der Abgabe nicht unterworfen. 
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Diejährlichen Verzeichnisse über die gehalten werdenden Hunde haben die Orts- 
vorstände nebst dem Betrage der Hunde-Abgabe und denetwaigen Fehlanzeigen läng- 
stens big zum 1. Febr. jeden Jahrec an die Fürstl. Landrathoämter behufo der bal- 
digen Weiterbeförderung an das unterzeichnete Fürstl. Ministerium abzuliefern. Die 
dt über diejenigen Hunde, welche nach dem 1. Februar, jedech vor Ablauf deo Mo- 
nats Jum angemeldet sind, ist nebst den eingegangenen Abgaben bio zum 1. Augustan 
die Fürstl. Landrathsämter einzusenden, während die biste derjenigen Hunde, welche 
in der zweiten Hälste eines Jahres angeschafft worden, mit dem Verzeichnisse des 
nächstfolgenden Jahres nebst der Abgabe einzureichen ist. 
. 5. 
Wer es unterläßt, von seinem Hunde die fallige Steuer in der festgesebten Frist 
abzutragen, hat außer einer Anzeigegebühr von 21 Kr. oder 7 Sgr. und der vorent- 
haltenen Abgabe noch den einfachen Betrag derselben, mithin auf ein ganzes Jahr 
32 Kr. oder 9| Sgr. auf ein halbes Jahr 16 Tr. oder 4 Sgr. 8 Pf. als Strafe zu 
erlegen, welche in die Fürstl. Waisenhauscasse fließt. 
S. 0. 
Die Abgabe ist rein persönlicher Natur, so daß Derjenige, welcher einen für 
das ganze oder halbe Jahr bereite von seinem fruhern Herrn gelssten Hund sich an- 
Kaaßer durch die Berufung auf diesen Umstand von der Entrichtung der Steuer 
auf den betr. Jeitraum sich nicht befreien kann, dagegen ist man nicht verpflichtet, 
dieselbe im Laufe eines Jahrec nochmald zu bezahlen, wenn man sich einen gelösten 
Hund ab= und einen andern dafür, gleichviel ob schon versteuert oder nicht, anschafft. 
Rudolstadt, den 22. April 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinum, Abth. des Junern. 
Scheidt. 
1i#t A. Obbarius. 
 
	        
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