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4) Alle in Privathäusern absteigende Fremde müssen von benjenigen, bei
welchen sie übernachten, längstens bio 8 Uhr des folgenden Morgens bei den Orts-
polizeibehörden angemeldet und von diesen in denjenigen Städten, an welchen sich
der Sib eines Furstl. Landrathamtes befindet, bei Lehterem gleichzeitig mit der
Ueberreichung der Fremden-Zettel unter Namhaftmachung des Logisgebers ange-
zeigt werden.
Hinsichtlich der Abgabe der Reiselegitimationen und der Auswirkung von
Aufenthaltokarten gilt dasselbe, was unter X# I1. rücksichtlich der in Gasthöfen
absteigenden Fremden bestimmt ist.
5) Alle Uebertretungen dieser Verordnung werden mit 1..-— 1.15.27
bestraft. ·
Saͤmmtlichen Ortsvorstaͤnden, Polizeibehoͤrden und Beamten wird die ge-
naue Handhabung dieser Verordnung, die unnachsichtliche Anzeige und Sorge
für Bestrafung von ContraventionS-Füällen zur verantwortlichen Pflicht gemacht.
Rudolstadt, den 14. April 1851.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt.
dei A. Obbarius.
XX70U. Verorbnung,
die Beschränkung und Feier der Bußtage betreffend, vom 27. Junl 1851.
Sollen die Bußtage dem Zwecke ihrer Einführung entsprechen, der in der
gewissenhaften Prüfung unseres Wandels, in der reuevollen Anerkennung dessen,
was uns das Herz zum Vorwurf macht, und in der neuen Belebung unseres
Eifers für wahre Fröômmigkeit und Tugend besteht, so müssen sie auf eine, ihrer
hohen Bedeutung würdige Weise gefeiert werden. Geschieht dieses nicht, so wird
nicht nur der Zweck, der durch sie erreicht werden soll, gänzlich verfehlt, sondern
auch noch überdieo denen, die sie auf eine stille und würdige Weise begehen wollen,
von Andern, die den Geschäften des bürgerlichen Lebens nachgehen, ein Aerger-
niß gegeben, was auf den religiösen Sinn der Kirchengemeinden nur einen sehr
nachtheiligen Einfluß haben kann. Damit nun alle Hindernisse, welche einer wür-
digen Feier jener Tage entgegenstehen, gehoben werden, wohin inobesondere auch
die zu häufige Wiederkehr derselben gehört, so wird hiermit auf den Antrag des