Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

30 1851. 
4) Alle in Privathäusern absteigende Fremde müssen von benjenigen, bei 
welchen sie übernachten, längstens bio 8 Uhr des folgenden Morgens bei den Orts- 
polizeibehörden angemeldet und von diesen in denjenigen Städten, an welchen sich 
der Sib eines Furstl. Landrathamtes befindet, bei Lehterem gleichzeitig mit der 
Ueberreichung der Fremden-Zettel unter Namhaftmachung des Logisgebers ange- 
zeigt werden. 
Hinsichtlich der Abgabe der Reiselegitimationen und der Auswirkung von 
Aufenthaltokarten gilt dasselbe, was unter X# I1. rücksichtlich der in Gasthöfen 
absteigenden Fremden bestimmt ist. 
5) Alle Uebertretungen dieser Verordnung werden mit 1..-— 1.15.27 
bestraft. · 
Saͤmmtlichen Ortsvorstaͤnden, Polizeibehoͤrden und Beamten wird die ge- 
naue Handhabung dieser Verordnung, die unnachsichtliche Anzeige und Sorge 
für Bestrafung von ContraventionS-Füällen zur verantwortlichen Pflicht gemacht. 
Rudolstadt, den 14. April 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
dei A. Obbarius. 
  
XX70U. Verorbnung, 
die Beschränkung und Feier der Bußtage betreffend, vom 27. Junl 1851. 
Sollen die Bußtage dem Zwecke ihrer Einführung entsprechen, der in der 
gewissenhaften Prüfung unseres Wandels, in der reuevollen Anerkennung dessen, 
was uns das Herz zum Vorwurf macht, und in der neuen Belebung unseres 
Eifers für wahre Fröômmigkeit und Tugend besteht, so müssen sie auf eine, ihrer 
hohen Bedeutung würdige Weise gefeiert werden. Geschieht dieses nicht, so wird 
nicht nur der Zweck, der durch sie erreicht werden soll, gänzlich verfehlt, sondern 
auch noch überdieo denen, die sie auf eine stille und würdige Weise begehen wollen, 
von Andern, die den Geschäften des bürgerlichen Lebens nachgehen, ein Aerger- 
niß gegeben, was auf den religiösen Sinn der Kirchengemeinden nur einen sehr 
nachtheiligen Einfluß haben kann. Damit nun alle Hindernisse, welche einer wür- 
digen Feier jener Tage entgegenstehen, gehoben werden, wohin inobesondere auch 
die zu häufige Wiederkehr derselben gehört, so wird hiermit auf den Antrag des
	        
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