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Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß folgende Abänderungen und Zusätze
zu diesem Tarife, welcher mit den seie der Publikation desselben ergangenen Verord-=
nungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. October 1851 an, gleichfalls bis auf
Weitereo, in Wirksamkeit treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten
folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu:
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub
und Kleie.
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifes
stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe
befreiet:
aus II. Pos. 5 lil. k. Hat, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide,
r. Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken;
„ „ „ 5 „6. 3. eme
„ „ „ 5 „K. Weinstein;
„ „ „ 16 Gebrannter Kalk und Gips;
„ „ „ 33 „ ua. Buuchsteine und behauene Steine aller Art, Möhlsteine
(mit Auöschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe
Schleif= und Websteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und
Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch
beim Landtransporte, wenn die Steine nach einer Ablage
zum Verschiffen bestimmt sind.
Zweite Abthellung des Tarilfes.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Ab-
gabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In den Zollsätzen.
I. Vom Auögangzelle bleiben frei:
Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze aus-
gehend (Pos. 1 Abfälle 2c.).
U. Von folgenden, biöher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln
sind die beigefügten Ein= oder Ausgangszollsätze zu erheben, und zwar von:
1) Grünspan, raffinirtem Cdestillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem,
beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 fl. 15 kr. vom Zentner (Pos. 5 Dro-
guerie 2c. Waaren);