Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. 39 
Dritte Abtheilung des Tarifes. 
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 
10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner. 
2) Von Heringen sind alo Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf. 
oder 13 kr. für die Tonne zu erheben. 
3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem 
Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den 
Hafen von Stettin. 
4) Die im lI. und ll. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getreffenen 
Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myolowitz gebil- 
dete Straße aucgedehnt. 
5) Die in Abschnitt U. aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden ermd- 
bigt, wie folgt: 
unter & auf 5 Sgr. oder 171 kr. vom Zentner; 
unter B 1, 2 und 4 auf 2 Sar. oder 2 kr. vom Zentner ; 
unter B 3 auf 11 Sgr. oder 18 kr. vom Zentner. 
Fünfte Abtheilung des Tarifes. 
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigk: 
au. durch den Zusatz: 
„Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarif- 
sätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gultig sind, 
an welchem: 
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II#e 
2. die zum Auogange bestimmten auogangozollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungastelle, 
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a. im Falle der unmittelbaren Durchfuhr bei dem Grenzeingangsamte 
zur Durchfuhr, 
b. im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur 
Versendung nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; 
b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d. „Bei Ballen von 
einem Bruttogewichte“ u. s. w. in folgender Weise:
	        
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