Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

44 1851. 
Art. J. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, sowohl fuͤr Sich als auch im Namen 
der uͤbrigen Mitglieder des Deutsthen Zoll= und Handels-Vereins, verpflichtet Sich: 
1) die gegenwärtig für Sardimischen Reis bei seinem Eingange in die Staaten 
des Zollvereino bestehenden Zölle 
u) für geschälten Reis von 2 Thlr. auf 1 Thlr. pro Centner, 
5) für ungeschälten Reio von 2 Thlr. auf 3 Thlr. oder 20 Sgr. pro Centner, 
zu ermäßigen, 
2) die Zölle aufzuheben, welche bicher von dem Baumöl erhoben wurden, das 
in Fassern aus den Sardinischen Staaten eingeführt wird und beim Eingange in 
die Staaten des Zollvereins einen Zusatz von Terpentin-Oel erhält. 
Art. ll. 
Seine Majestät der König von Sardinien willigt darin, die Sardinischer 
Seito Frankreich, Belgien und Großbritannien mittelst der mit diesen Mächten 
abgeschlessenen Verträge vom 5. November 1850, 21. Januar und 27. Februar 
1851 gewährten Jollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch auf die Staaten 
des Zollvereins auozudehnen. 
Art. Ull. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemeinschaftlich 
Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahn-Linie 
zur Verbindung der Schienenwege des Deutschen Zollvereins mit der von Genua 
nach der Gränze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu foͤrdern. 
Art. W. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem 
Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet, und beide 
sollen bis zum 1. Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem Zeitpunkte 
an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte aufhören, woa 
einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, dieselbe nicht länger 
aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. 
Art. V. 
Die gegenwärkige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen so. 
bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
	        
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