Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

48 18 5 1. 
XXXV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Der von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. in ihrer 20sten 
diesjährigen Sitzung vom 23. August d. J. wegen Aufhebung der sogenannten 
Grundrechte gefaßte und also lautende Beschluß: 
„Die in Frankfurt unter dem 27. December 1828 erlassene, in dem Entwurfe 
einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten 
sogenannten Grundrechte des deutschen Volks können weder als Reichsge- 
sec, noch, so weit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. De- 
cember 1818, oder als Theil der Reichsverfassung in den einzelnen Staa- 
ten für verbindlich erklärt sind, für rechtogültig gehalten werden. Sie sind 
deßhalb in so weit in allen Bundeöstaaten als aufgehoben zu erklären. Die 
Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte 
durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die 
erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wük- 
samkeit zu setzen, in so sern sie mit den Bundeögeseßen oder den ausgespro- 
chenen Bundeszwecken in Widerspruch stehen.“ 
wird zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 11. November 1851. 
Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. e es
	        
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