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XXXV. Ministerial-Bekanntmachung.
Der von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. in ihrer 20sten
diesjährigen Sitzung vom 23. August d. J. wegen Aufhebung der sogenannten
Grundrechte gefaßte und also lautende Beschluß:
„Die in Frankfurt unter dem 27. December 1828 erlassene, in dem Entwurfe
einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten
sogenannten Grundrechte des deutschen Volks können weder als Reichsge-
sec, noch, so weit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. De-
cember 1818, oder als Theil der Reichsverfassung in den einzelnen Staa-
ten für verbindlich erklärt sind, für rechtogültig gehalten werden. Sie sind
deßhalb in so weit in allen Bundeöstaaten als aufgehoben zu erklären. Die
Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte
durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die
erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wük-
samkeit zu setzen, in so sern sie mit den Bundeögeseßen oder den ausgespro-
chenen Bundeszwecken in Widerspruch stehen.“
wird zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 11. November 1851.
Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium.
Röder. e es